Auf Einladung der Landtagsabgeordneten Dagmar Neukirch trafen sich Anfang April Gemeinde-, Stadt- und Kreisräte aus der Region Pirna, um mit dem kommunalpolitischen Sprecher der Landtagsfraktion Volkmar Winkler und dem Landtagsabgeordneten Harald Baumann-Hasske als rechts- und europapolitischer Sprecher, über die aus ihrer Sicht wichtigsten Punkte bei der Überarbeitung der Sächsischen Gemeinde- und Landkreisordnung zu diskutieren. Die SPD-Landtagsfraktion hatte sich in ihrem Koalitionsvertrag mit der CDU 2014 darauf verständigt, dass diese überarbeitet werden müsse, um die kommunale Selbstverwaltung weiter zu stärken. Nach dem Zeitfenster gefragt, gab Winkler an, dass man nach seiner Einschätzung frühestens im Frühjahr 2017 mit den Gesetzesänderungen durch den Landtag rechnen könne. Besonders intensiv wurde bei dem Treffen im Pirnaer Bürgerbüro über zwei angedachte Änderungen debattiert: die Besetzung der Ausschüsse sowie die finanzielle Ausstattung der Sach- und Personalkosten von Fraktionen. Die Anwesenden waren sich beispielsweise einig, dass eine Regelung geschaffen werden müsse, die es Fraktionen ermöglicht, mehrere Verhinderungsvertreter für Ausschussmitglieder zu benennen – ohne eine namentliche Zuordnung.
Der aktuelle Sachverhalt bei der Ausschussbesetzung gestaltet sich wie folgt: Derzeit ist gesetzlich zwingend festgelegt, dass für den Fall, dass der Gemeinderat eine Zusammensetzung der Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis beschließt, hier das Sitzzuteilung nach d´Hondt anzuwenden ist. Grund hierfür ist der Verweis auf § 21 Abs. 2 SächsKomWG. Wenn statt diesem Benennungsverfahren eine Wahl stattfindet, kann der Gemeinderat selbst in seiner Hauptsatzung festlegen, welches Sitzzuteilungsverfahren hier Anwendung finden soll.
Dagegen strebt die SPD-Landtagsfraktion folgende Regelung an: Die aktuelle Regelung schreibt nicht nur die Verwendung eines proporzverzerrenden Zuteilungsverfahrens inklusive einer systematischen Benachteiligung kleinerer Parteien bzw. Wählergruppen vor. Zusätzlich schränkt die Gemeinderäte und Kreistage im Falle des Benennungsverfahrens ohne sachlich nachvollziehbaren Grund in der Auswahl der Sitzzuteilungsverfahrens ein. Die zwingende Anwendung von § 21 Abs. 1 SächsKomWG ist aus letztem Grund auch dann abzulehnen, wenn dort andere Sitzzuteilungsverfahren als d`Hondt festgeschrieben werden. (Maßnahme: Streichung von § 42 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz SächsGemO, Steichung von § 38 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz SächsLKrO)
Die Ist-Situation der Fraktionsfinanzierung Aktuell ist die finanzielle Unterstützung der Kreistags- und Gemeinderatsfraktionen durch die Gemeinde bzw. den Landkreis nur als Kann- (Gemeinden bis 30.000 EW) bzw. Sollbestimmung (Gemeinden über 30.000 EW, Landkreise) ausgestaltet. Die Abkehr von der ehedem als Mussbestimmung ausgestalteten Finanzierung der Kreistagsfraktionen hat sich nicht bewährt. Zudem existieren keine näheren Regelungen dahingehend, in welchem Umfang eine Unterstützung bei sächlichen und personellen Aufwendungen erforderlich ist, um eine angemessene Arbeitsfähigkeit der Fraktionen zu gewährleisten. Die hierzu geführten Klageverfahren vor den sächsischen Verwaltungsgerichten haben gezeigt, dass hier Klarstellungsbedarf besteht.
Die Landtagsfraktion der SPD möchte folgende Änderung durchsetzen: Um die tatsächliche Arbeitsfähigkeit der Kreistagsfraktionen zu gewährleisten, ist eine Rückkehr zur obligatorischen finanziellen Unterstützung durch den Kreistag geboten. Auch für Gemeinden über 30.000 Einwohner ist eine solche Regelung sinnvoll. Für kleinere Gemeinden wird eine Kannvorschrift als ausreichend erachtet. Zudem ist eine Präzisierung hinsichtlich des Umfangs der Fraktionsfinanzierung erforderlich. Zum einen muss eine Festlegung dahingehend aufgenommen werden, dass im Falle der obligatorischen Fraktionsfinanzierung die Mittel für personelle Aufwendungen mindestens so hoch sein müssen, dass durch sie wenigstens eine entsprechend TV-ÖD Stufe E9 vergütete Personalkraft mit 20 Wochenstunden sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden kann. Wenn der Kreistag bzw. die Gemeinde entscheidet, dieses Minimum aufzustocken, muss hierbei die Größe der Fraktionen Berücksichtigung finden. Zum anderen soll eine Konkretisierung dahingehend vorgenommen werden, dass zu den fachlichen Aufgaben der Fraktionen insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Fraktionssitzungen, die Mitwirkung bei der Konstituierung des Rates und bei der Beschickung seiner Ausschüsse, die Vorbereitung der Rats- und Ausschusssitzungen einschließlich der erforderlichen ergänzenden Informationsbeschaffung bei der Gemeindeverwaltung/Kreisverwaltung oder bei Dritte sowie Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit gehören. (Maßnahme: Änderung von § 35a SächsGemO, Änderung von § 31a SächsLKrO).
Klaus Wolframm, seit vielen Jahren Kreisrat aus Freital, brachte die Relevanz einer ausreichenden finanziellen Ausstattung von Fraktionen auf den Punkt: Die Schaffung einer Personalstelle sei wichtig für die tägliche Arbeit der ehrenamtlichen Kommunalvertreter, ansonsten drohe eine „Verwaltungsdiktatur“, da die Kräfte der Ehrenamtlichen endlich seien. Ralf Wätzig, Vorsitzender der Kreistagsfraktion Osterzgebirge und sein langjähriger Vorgänger Wolframm mahnten an, dass nicht wie vorgesehen die TV-ÖD Stufe E9 angestrebt wird, sondern sich die SPD-Landtagsfraktion in ihren Verhandlungen für eine Ausstattung entsprechend TV-ÖD Stufe E13 mit 40 Wochenstunden stark machen solle. Winkler und Baumann-Hasske nahmen die Vorschläge ernst und versprachen, diese mit in die anstehenden Verhandlungen mit der CDU zu nehmen.
Daneben informierten Baumann-Hasske und Winkler, dass im Zuge des Informationsfreiheitsgesetzes die SPD den Wunsch habe, dass die kommunalen Verwaltungen künftig zur Auskunft verpflichtet werden. Der Antragsteller müsse nicht mehr erklären, warum er um Auskunft bittet, sondern die Verwaltung müsse darlegen, warum sie die Auskunft verweigert. Außerdem fordere die sächsische SPD, dass Öffentlichkeit in der kommunalen Legislative zur Regel gemacht werden müsse, die Nicht-Öffentlichkeit müsse die Ausnahme sein.